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03.03.25

Was ist an Fasching in der Arbeit erlaubt?

Faschingskostüm Krieger
© Symbolbild Pixabay / Boenz

Region - Auch zwischen Chiemsee und Königssee geht es in Betrieben heute und morgen etwas lockerer zu: Es ist Fasching. Die Industrie- und Handelskammer IHK will da nicht den Spielverderber spielen, gibt aber ein paar Tipps was erlaubt ist – und was nicht.

So ist zum Beispiel das Verkleiden in der Arbeit grundsätzlich nicht verboten, der Arbeitgeber hat hier aber ein Weisungsrecht. Dadurch müssen auch im Fasching Bestimmungen – etwa zur Sicherheit oder der Hygiene – eingehalten werden. Außerdem darf die Verkleidung eure Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, und grundsätzlich auch nicht den Interessen des Unternehmens schaden. Als Prinzessin Lillifee am Bankschalter stehen ist also eher eine schlechte Idee, so die IHK. 

Andersherum kann euch euer Arbeitgeber aber auch verpflichten, euch zu verkleiden. Dann müssen zum Beispiel die Verkäufer in der Bäckerei während der Faschingszeit ein buntes Partyhütchen tragen.

Übrigens: Alkohol auf der Arbeit ist grundsätzlich nicht verboten – das hängt aber von der Regelung in eurem Betrieb ab. Im Zweifel also vorher mit dem Chef abklären.



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