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12.05.21

Reh nach Wildunfall mitgenommen

Blechschaden
© Symbolbild Pixabay

Traunstein - Nach einem Wildunfall bei Traunstein hat ein Autofahrer einen großen Fehler gemacht: Er hat das tote Reh in den Kofferraum gepackt und zur Polizei mitgenommen. Deswegen muss der Mann jetzt mit einer Anzeige rechnen.

Die Polizei weist deswegen noch einmal auf die Regeln nach einem Wildunfall hin: Liegt das verletzte oder tote Tier auf der Straße, soll der Autofahrer die Unfallstelle entweder absichern oder das Tier neben die Straße ziehen. Wer so ein Tier aber von der Unfallstelle mitnimmt – und es sei nur zur Polizei – begeht eine Jagdwilderei und einen Diebstahl. In so einer Situation sollte der Autofahrer die Polizei bzw den zuständigen Jäger verständigen.

Das ist die korrekte Vorgehensweise, laut Polizei:

  • Bleibt das Wild als Hindernis auf der Straße liegen, so obliegt es in erster Linie dem Unfallverursacher, das Tier von der Fahrbahn zu schaffen, bzw. das Hindernis kenntlich zu machen oder aber die Beseitigung über die zuständigen Stellen zu veranlassen. In jedem Falle hat der verursachende Autofahrer aber rechtlich dafür einzustehen, dass kein anderer Unfall durch das liegengebliebene Wild eintritt!
  • Würde sich der Verursacher nämlich von der Unfallstelle entfernen und das getötete o. verletzte Wild auf der Fahrbahn liegen lassen, würde er zumindest Gefahr laufen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen - was neben einem möglichen Vergehen des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Unterlassen, unter Umständen auch einen Verstoß nach dem Tierschutzgesetz zur Folge haben könnte. Würde das verletzte oder verendete Tier darüber hinaus von einer unberechtigten Person von der Unfallstelle mitgenommen werden, so kämen ferner Jagdwilderei oder Diebstahl als denkbare Delikte in Betracht.
  • Aus polizeilicher Sicht empfiehlt es sich somit also immer, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle, bzw. den zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu verständigen. Nur so kann letztendlich den gesetzlichen Vorgaben und den bestehenden Verständigungspflichten ausreichend Rechnung getragen werden.


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