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02.09.21

Corona Aktuell Unterseite

Neue Corona-Regeln ab heute

München / Region - Der Freistaat Bayern ändert seine Coronaregeln grundlegend. Das Kabinett hat am Dienstag beschlossen, dass schon bald alle Einrichtungen wieder öffnen dürfen (auch Clubs und Discos ab Oktober). Voraussetzung allerdings in Innenräumen: Die Besucher sind von Corona genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet.

Ab jetzt gilt zwar ab einer Inzidenz von 35 grundsätzlich in Innenräumen das 3G-Prinzip: Wer rein will, muss vollständig geimpft, getestet oder genesen sein. Das gilt für Veranstaltungen, Kinos, Fitnessstudios, Gaststätten, Hotels und Pensionen, Büchereien, Krankenhäuser oder Bäder und Saunen.

Ausnahmen sind der Handel und Bus und Bahn: Einkaufen sowie ÖPNV sind Grundbedürfnisse, die auch von Ungeimpften und von Menschen ohne Test genutzt werden können. Dort gilt allerdings weiter die Maskenpflicht. Ansonsten lösen sich die Maßnahmen vom 7-Tage-Inzidenzwert. 

Krankenhausampel löst Inzidenzwert ab:

Ab sofort soll es eine „Krankenhaus-Ampel“ geben. Je höher die Zahl der Covid-Erkrankten ist, desto strenger sollen die Coronaregeln sein. Stufe Grün ist die niedrigste Stufe, dann kommt Gelb – und wenn die Ampel „Rot“ ist, dann droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Derzeit gilt in Bayern Stufe Grün.

Das hat das Kabinett außerdem beschlossen:

  • FFP2-Maskenpflicht entfällt: Die medizinische Maske ("OP-Maske") gilt ab sofort auch.  Unter freiem Himmel gibt es künftig keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).  In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,50 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Keine Kontaktbeschränkungen und Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen: Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt: Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden. Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden. Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
  • Schule: Im neuen Schuljahr soll es nur noch Präsenzunterricht und keinen Wechselunterricht mehr geben. Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine Maskenpflicht am Platz. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen wird - sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind - zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test ("Lollitest"), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. - Die Quarantäneregeln für Schulen werden gelockert: Nicht ganze Schulklassen werden in Quarantäne geschickt und auch nicht für 14 Tage. Die Quarantäne soll nur wenige Schüler betreffen und nur fünf Tage dauern. Sieben Tage lang soll der Rest der Klasse getestet werden.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen: „Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt“, so das Kabinett.
  • Gastronomie und Hotels / Pensionen: In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.
  • Clubs und Diskotheken sollen im Oktober wieder öffnen dürfen: Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.


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