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24.03.21

"Lockdown" bis Mitte April offiziell verlängert

COVID-19 Corona Virus
© Pixabay

Bayern - Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:

+++ Update +++

Die "Oster-Ruhe" wurde von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Länderchefs wieder zurück genommen. Damit findet Ostern wie gewohnt statt. Dafür gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, die Ministerpräsident Markus Söder beschlossen hat.

+++ Künftige Regelung bis einschließelich 18. April +++

- Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.

- Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

- Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.

Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.

 

Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:

- Öffnung der Außengastronomie

- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos

- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:

- Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest

- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest

- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.

Im Rahmen eines Modellprojekts werden bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.

Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich:

Terminshopping-Angebote ("Click & Meet"), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.

Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche - bei bestmöglichem Infektionsschutz!

Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.

In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:

- In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.

- An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

- Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.

- Dies gilt auch bei Notbetreuung.

Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.

 

Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen (Besuchserleichterung in Alten- und Pflegeheimen).

Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen. Der Ministerrat dankt allen Mitarbeitenden in den bayerischen Pflege- und Behinderteneinrichtungen für ihr außerordentliches Engagement zum Schutz der besonders vulnerablen Bewohnerschaft dieser Einrichtungen. Durch deren konsequentes Handeln und durch die erreichten Erfolge bei der Impfung der Bewohnerschaft und der Beschäftigten konnte das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen maßgeblich vermindert werden.

Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert.

Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.

 



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