12.03.21
Einkaufen Ja - Außenständer jetzt doch

Geschäft sind derzeit nicht erlaubt
Landkreise Traunstein / BGL - „Click and Meet“ – so kann der Einzelhandel in den Landkreisen Traunstein und Berchtesgadener Land zumindest mit Terminvergabe wieder aufsperren und Waren verkaufen. Allerdings müssen die Geschäftsleute aufpassen, denn das Aufstellen von Außenständern sei verboten.
+++ Update +++
Die Regelung für die Öffnung von Außenverkaufsflächen wurde nunmehr von der Regierung von Oberbayern genau definiert:
Auch die Außenverkaufsflächen dürfen wieder genutzt werden, eine Einschränkung auf den Innenraum findet nicht statt, jedoch können auch die im Freien liegenden Verkaufsflächen nur im Rahmen der „Click & Meet“-Regelung besucht werden. Die Ladeninhaber/innen sind in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sich ausschließlich „Click & Meet“-Kunden auf der Verkaufsfläche aufhalten, d. h. die vor dem Ladengeschäft liegende Verkaufsfläche sollte nach Möglichkeit abgetrennt, zumindest aber entsprechend markiert und mit Hinweisen versehen werden, dass eine vorherige Terminvereinbarung mit der Kontaktdatenerhebung für den Besuch des Ladengeschäfts erforderlich ist.
+++ Erstmeldung +++
Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat darauf hingewiesen. Zwar dürften die Einzelhändler wieder aufsperren, aber ihr Angebot draußen nicht zur Schau stellen. So stehe es im bayernweit gültigen Regelwerk des Gesundheitsministeriums. Es geht um die klassischen Ständer und Körbe, die wir zum Beispiel bei Klamottengeschäften oder bei Ramschläden finden. Nach den Regelungen der Infektionsschutzverordnung ist es verboten, solche Ständer vor Geschäften aufzustellen, wenn der Landkreis einen Inzidenzwert zwischen 50 und 100 hat.
Die Bayerische Staatsregierung befürchtet, bei einem Angebot vor der Tür könnten sich Menschentrauben bilden. Damit das verhindert wird, ist es vorerst verboten. Sollte ein Geschäft dagegen verstoßen, muss es mit einem Bußgeld rechnen.