23.08.21

Ab sofort gelten andere Corona-Regeln in Bayern - 3G-Regel in vielen Bereichen ab Inzidenz von 35
Landkreise – Die Inzidenzen steigen weiter. Der Landkreis Berchtesgadener Land ist bereits seit Tagen wieder über der 50er-Marke und so gelten ab Montag wieder andere Regeln. Der Landkreis Traunstein liegt aktuell zwischen 35 und 50 - allerdings kommen auf die Bürger auch hier ab sofort / 23. August strengere Regeln zukommen. Denn ab sofort wird in Bayern jetzt auch die 35er-Inzidenzmarke wichtig. In vielen Bereichen gilt dann schon die 3G-Regel.
Ab einer Inzidenz von 35 gilt eine Testpflicht für folgende Bereiche:
- Innengastronomie
- Beherbergungsbetriebe
- Schwimmbäder
- Fitnessstudios
- Friseur und anderen körpernahen Dienstleistungen
- Veranstaltungen (egal ob privat oder öffentlich)
- Krankenhausbesuch
Das gilt nicht für Geimpfte und Genesene und nicht für Kinder unter sechs Jahren. Die Antigentests sind weiterhin 24 Stunden gültig. PCR-Tests 48 Stunden. Aktuell sind die Tests in Bayern noch kostenlos. Das ändert sich aber ab dem 11. Oktober. Wer keine Impfbefreiung vorlegen kann, muss seinen Test ab dann selbst bezahlen.
HIER finden Sie weitere Infos vom Bayerischen Gesundheitsministerium.
Das Landratsamt Traunstein hat noch einmal explizit auf die Regeln hingewiesen, die ab 24. August im Landkreis TS gelten:
Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) an allen Schulen ab einer Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 25
• Ausnahme: Schüler und Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach der Einnahme des Sitzplatzes.
In folgenden Bereichen muss für einen Zugang ein negativer Testnachweis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis aufgrund der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 vorgelegt werden:
• Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern in geschlossenen Räumen
• Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen für Besucher
• Sport in geschlossenen Räumen
• Freizeiteinrichtungen
• Kulturelle Veranstaltungen
• Innengastronomie, Ausnahme: nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
• Beherbergung: Bei der Ankunft und alle weiteren 72 Stunden muss einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden
• Hochschulen: Zweimal wöchentlich muss ein oben genannter Nachweis vorgelegt werden
• Flusskreuzfahrten: Bei der Einschiffung und am Tag des Landgangs muss jeweils einen der oben genannten Nachweise vorgelegt werden
Hierbei gilt zu beachten:
• Ein durchgeführter PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.
• Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr
• Auch Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier. Schülerinnen und Schüler mit einem Schulort im Ausland müssen – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule – glaubhaft machen, dass sie Schülerin oder Schüler sind und dass nach dem Recht des Schulortes im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßige Testungen stattfinden. Diese Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien, damit auch in den aktuell laufenden Sommerferien.