12.04.21
Wieder verschärfte Maßnahmen
Landkreis Berchtesgadener Land - Die Inzidenz im Landkreis Berchtesgadener Land steigt wieder. Nachdem sie jetzt drei Tage in Folge über der Grenze von 100 lag, gelten ab Dienstag / 13. April weitere Einschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
So tritt zum Beispiel die nächtliche Ausgangssperre ab Dienstag zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr wieder in Kraft. Das heißt, Sie dürfen ihr Haus in der Zeit nur mit einem triftigen Grund verlassen. Das kann der Weg in die Arbeit sein. Außerdem verschärft sich die Kontaktbeschränkung. Ein Hausstand darf sich nur mit einer weiteren haushaltsfremden Person treffen. Auch beim Einzelhandel brauchen Sie einen Corona-Test und einen Termin für einen Einkauf. Davon ist der Lebensmittelhandel NICHT betroffen. Weitere Einschränkungen gibt es noch beim Sport, Museen und Gedenkstätten. Alle Informationen finden sie auf bayernwelle.de noch zusammengefasst.
Ab Dienstag, 13. April 2021 gelten folgende Maßnahmen:
• Nächtliche Ausgangssperre: 22:00 bis 05:00 Uhr
• Kontaktbeschränkung: Treffen von Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person
• Sport: Erlaubt ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
• Außerschulische Bildung, Musikschulen: Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform sind untersagt.
Ausgenommen sind Ausbildungsmaßnahmen von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sowie Erste-Hilfe-Kurst und der Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen, auch für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen. Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
• Einzelhandel: Solange die Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, gilt entsprechen der aktuellen Änderung der 12. BayIfSMV weiterhin „Click & Meet“. Allerdings dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zuvor vorgenommenen POC-Antigenschnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zuvor vorgenommenen PCR-Tests vorweisen. Ein Selbsttest muss vor Ort unter Aufsicht vorgenommen werden (vier-Augen-Prinzip) und berechtigt lediglich zum Betreten dieses einen Ladengeschäfts, da kein Testnachweis erstellt werden kann.
• Museen, Galerien, botanische Gärten und Gedenkstätten: geschlossen