14.10.20
Strengere Coronaregeln treten in Kraft
Berchtesgadener Land - Die Menschen im Berchtesgadener Land müssen sich ab sofort / 14. Oktober auf deutliche Einschränkungen einstellen. Der Landkreis begründet dies mit den aktuellen Coronazahlen, die gegenüber Montag noch einmal gestiegen sind.
Diese Regeln gelten erst einmal eine Woche (Stand 14. Oktober):
Die wichtigsten Maßnahmen der Allgemeinverfügung im Überblick:
- Beschränkungen der Teilnehmer bei Veranstaltungen, Feiern, Hochzeiten, usw. ist auf 25 Personen im geschlossenen Raum und 50 Personen im Freien festgelegt (mit vorliegendem Schutz-und Hygienekonzept)
- Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich nur noch Personen aus dem eigenen Hausstand, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder Gruppen von bis zu fünf Personen treffen. Gleiches gilt in der Gastronomie an einem Tisch
- Bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen, wie Seniorenheim und Krankenhaus ein Besucher pro Tag, Ausnahme: Bei Minderjährigen ist ein gemeinsamer Elternbesuch möglich
- In den Schulen ist ab Jahrgangsstufe 5 ein Mund-Nasen-Schutz auch am Platz zu tragen. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich sind Klassen zu teilen und im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht zu beschulen. Das kann von Schule zu Schule im Landkreis Berchtesgadener Land unterscheiden. Die genauen Informationen erhalten Sie bei Ihrer Schule.
- In Kindertagesstätten müssen feste Gruppen gebildet werden, auch das Essen ist in festen Gruppen einzunehmen
- Der Aufenthalt an Bahnhöfen und Bushaltestationen verpflichtet zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr untersagt, laut Landratsamt Berchtesgadener Land ist das gleichzusetzen mit einer Sperrstunde, wobei Getränke und Speisen bis spätestens 23:30 Uhr verzehrt sein müssen.
- Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.