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11.06.21

Geht Public Viewing zur Fußball-EM?

Fußball Weltmeisterschaft
© Pixabay 

Landkreise - Informationen zu Public-Viewing-Events

Angesichts der beginnenden Fußball-Europameisterschaft hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Möglichkeiten für Public-Viewing-Events informiert. Das Landratsamt weist daher darauf hin, dass gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums folgendes zu beachten ist:

Beim Public Viewing steht üblicherweise der Eventcharakter im Vordergrund. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine kulturelle Veranstaltung im Sinne der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV).

Nach § 7 sind öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis prinzipiell möglich. (In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.) Beim Public Viewing wird der Personenkreis allerdings üblicherweise gerade nicht von Anfang an klar begrenzt, so dass es sich hierbei laut Ministerium nicht um eine erlaubte Veranstaltung nach § 7 der 13. BayIfSMV handelt.

Für Public Viewing im Rahmen der Außengastronomie folgt daraus laut Minsterium, dass, soweit der Verzehr von Speisen und Getränken als Hauptzweck im Vordergrund steht (z.B. Sportereignis läuft auf Fernseher oder Monitor sozusagen im Hintergrund), dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs zulässig ist. Umgekehrt wird in der Regel grundsätzlich eine untersagte Veranstaltung vorliegen, wenn das Public Viewing eindeutig als Hauptzweck im Vordergrund steht. Die konkrete Beurteilung muss dem Einzelfall überlassen bleiben.

Ein Public Viewing in Kinos ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der 13. BayIfSMV (zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen begrenzt auf die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird) aus Sicht des Ministeriums ebenfalls zulässig. Gleiches gilt, wenn das Sportereignis in einem Sportstadion auf eine Leinwand übertragen wird. In diesem Fall sind jedoch konsequenter Weise die entsprechenden Anforderungen betreffend Anwesenheit von Zuschauern bei Sportveranstaltungen zu wahren.

Wie bisher sind im Übrigen auch nach der 13. BayIfSMV Ansammlungen und öffentliche Festivitäten sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen landesweit untersagt.



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